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/ ©Pexels/Andrea Piacquadio

Steuerausgleich: Diese Frist dürft ihr nicht übersehen

Wer den Steuerausgleich noch nicht durchgeführt hat, der sollte sich sputen! Denn mit Ende April läuft eine erste wichtige Frist aus, die so mancher verpflichtend zu beachten hat.

von Tanja Janschitz
Tanja Janschitz Onlineredaktion 5min.at
1 Minute Lesezeit(124 Wörter)

Arbeitgeber müssen den Jahreslohnzettel bis Ende Februar beim Finanzamt einreichen. Ab diesem Zeitpunkt sind also alle Daten vorhanden, auf deren Basis der sogenannte Steuerausgleich erfolgen kann – mehr dazu hier. Wer die unliebsame Aufgabe bisher vor sich hergeschoben hat, sollte sich nun sputen. Denn mit Ende April läuft eine wichtige Frist aus.

Deadline am 30. April

Diese betrifft zumindest jene Personen, welche eine sogenannte „Pflichtveranlagung“ einreichen müssen. Diese muss nämlich spätestens bis 30. April beim Finanzamt oder bis 30. Juni auf FinanzOnline abgeben werden. Eine wichtige Deadline, die ihr besser nicht übersehen solltet! Für alle anderen gilt: Wird der Steuerausgleich bis zum 30. Juni nicht selbst eingereicht, wird die Arbeitnehmerveranlagung automatisch vom Finanzamt erstellt.

Wer muss eine Pflichtveranlagung einreichen?

  • Wenn ihr Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit bezogen habt, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgängern oder für ausländische Pensionen) und diese mehr als 730 Euro im Jahr betrugen.
  • Wenn ihr in der Lohnverrechnung eine zu hohe Pendlerpauschale oder einen zu hohen Pendlereuro berücksichtigen habt lassen oder die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
  • Wenn ihre in der Lohnverrechnung einen Familienbonus zu Unrecht oder zu hohem Ausmaß berücksichtigen habt lassen.
  • Wenn ihr eine Homeoffice-Pauschale in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen habt.
  • Wenn ihr steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten habt.
  • Wenn Arbeitgeber die Kosten für ein Öffi-Ticket für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz für euch übernommen oder steuerfrei ersetzt haben, aber die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
  • Wenn ihr von Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei erhalten habt.
  • Wenn ihr Bezüge als österreichische Abgeordnete oder als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten habt.
  • Wenn ihr vorsätzlich gemeinsam mit dem Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer verkürzt habt.
  • Wenn ihr den Anti-Teuerungsbonus erhalten habt und das steuerpflichtige Jahreseinkommen mehr als 90.000 Euro beträgt.
  • Wenn ihr als Sportler pauschale Reiseaufwandsentschädigung in einem zu hohen Ausmaß steuerfei erhalten habt oder die Voraussetzungen nicht vorlagen.
  • Wenn ihr aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe steuerfreie Leistungen über das Höchstausmaß erhalten habt, oder die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen.
  • Wenn ihr bestimmte Kapitaleinkünfte bezogen habt, bei denen keine Kapitalertragsteuer abgezogen wurde.
  • Wenn ihr Einkünfte auf privaten Grundstücksveräußerungen erzielt habt, für die noch keine Immobilienertragsteuer abgezogen wurde.

Quelle: Arbeiterkammer

Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 28.04.2024 um 15:49 Uhr aktualisiert

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